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Luftfahrthindernisse: Auch Slackline Highliner sind zu melden

Scritto da il 9 Luglio 2021

Die Betreiber von Luftfahrthindernissen sind verpflichtet, deren Bestehen, Errichtung und Abbau der Landesabteilung Forstwirtschaft zu melden. Dies sieht das Landesgesetz Nr. 1 vom 30. Jänner 2006 vor. Als solche Hindernisse gelten sowohl vertikale Bauten wie Masten, Antennen, Stützen, Kamine und ähnliche Bauten als auch lineare Infrastrukturen wie Seilbahnen, elektrische Leitungen, gespannte Seile, die eine gewisse Höhe über Grund überschreiten.

Auch sogenannte Slackline Highliner – also in großer Höhe gespannte Leinen zum Balancieren – gehören dazu. Darauf weist Landesrat Arnold Schuler hin: “Auch Slackline Highliner stellen Hindernisse in der Luft dar und müssen dem Amt für Forstplanung gemeldet werden.” Es kommt immer wieder vor, dass Slackline Highliner in Südtirol aufgestellt werden: auf den Bergen und über Bäche, manchmal für einen, andermal mehrere Tage oder sogar Monate.


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