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Maskenpflicht in Sanitätseinrichtungen bis 31. Dezember verlängert

Scritto da il 3 Novembre 2022

In einer Dringlichkeitsmaßnahme hat Landeshauptmann Arno Kompatscher heute Nachmittag (3. November) die von Gesundheitsminister Orazio Schillaci verfügte Verlängerung der Maskenpflicht bis 31. Dezember übernommen. Der Schutz der Atemwege zur Vorbeugung von Infektionen mit Covid-19 gilt laut Verordnung Nr. 25 in Einrichtungen des Gesundheitswesens, der sozialen Pflege und der Sozialfürsorge.

Die Maskenpflicht gilt auf dem gesamten Gebiet des Landes für die Beschäftigten, die Benutzer und die Besucher von Einrichtungen des Gesundheitswesens, der sozialen Pflege und der Sozialfürsorge einschließlich der Aufnahmeeinrichtungen sowie jener der Langzeitpflege, der betreuten Pflegeheime (RSA), der Hospize, der Rehabilitationseinrichtungen, der Wohneinrichtungen für ältere Menschen, einschließlich der Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen und in jedem Fall der Wohneinrichtungen gemäß Art. 44 des Dekretes des Ministerratspräsidenten vom 12. Jänner 2017. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren und Personen mit Krankheiten oder Behinderungen, die mit dem Tragen einer Maske unvereinbar sind, sowie Personen, die mit jemandem mit einer solchen Beeinträchtigung kommunizieren und dabei nicht eine Atemschutzmaske tragen können.

Die Verordnung Nr. 25/2022 und weitere Verordnungen, Dokumente und Informationen zum Coronavirus sind im Corona-Portal des Landes Südtirol veröffentlicht.


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